GESETZLICHE REGELUNGEN

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) §6
Die Energieeinsparverordnung besagt: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“ Die daraus folgenden Anforderungen werden in der DIN 1946-6 Stand 0509 beschrieben.
LÜFTUNG ZUM FEUCHTESCHUTZ
Notwendige Lüftung zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten. z.B. zeitweilige Abwesenheit der Nutzer u. kein Wäschetrocknen in der NE.
REDUZIERTE LÜFTUNG (RL)
Notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen Mindestanforderungen sowie des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchte- und Stofflasten. Z.B. infolge zeitweiliger Abwesenheit von Nutzern.
NENNLÜFTUNG (NL)
Notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen Anforderungen sowie des Bautenschutzes bei Anwesenheit der Nutzer (Normalbetrieb).
INTENSIVLÜFTUNG (IL)
Zeitweilig notwendige Lüftung mit erhöhtem Luftvolumenstrom zum Abbau von Lastspitzen (Lastbetrieb).
DIN 1946-6 STAND 0509
Geltungsbereich

Die DIN 1946-6 sieht vor: "für neu zu errichtende oder zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen." Von einer Instandsetzung/Modernisierung die lüftungstechnisch relevant ist kann man ausgehen wenn:

- in einem Mehrfamilienhaus mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden
- in einem Einfamilienhaus mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden bzw. mehr als ein Drittel der Dachfläche abgedichtet wird

Auf jeden Fall sollten Sie sich ein Lüftungskonzept erstellen lassen. Für etwaige Mängel haftet der Architekt, Fachplaner oder die ausführende Fachfirma.

Die Anforderungen für die Luftmengen nach DIN 1946-6 können Sie dem folgendem Diagramm entnehmen.